Rechtsanwaltsfachangestellte: Prüfung nicht bestanden

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 12. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Ob und wie Sie Ihre Prüfung wiederholen können sehen Sie hier.
Ob und wie Sie Ihre Prüfung wiederholen können sehen Sie hier.

FAQ: Prüfung zur Rechtsanwaltsfachangestellten nicht bestanden

Kann ich die Prüfung wiederholen?

Sie können die Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsfachangestellte insgesamt zweimal wiederholen.

Ist es möglich, die Prüfung anzufechten?

Grundsätzlich ist es möglich, das Prüfungsergebnis anzufechten. Hier lesen Sie, was Sie dabei beachten müssen.

In der Ausbildung die Prüfung wiederholen? Welche gesetzlichen Regelungen greifen überhaupt? Für Rechtsanwaltsfachangestellte gilt auch in diesem Falle die Verordnung ReNoPatAusbV. Hier ist zunächst eindeutig geregelt, in welchem Falle eine Abschlussprüfung bestanden beziehungsweise nicht bestanden ist.

Der § 7 Abs. 9 regelt das so:

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Jeder Auszubildende darf die Abschlussprüfung zweimal wiederholen.
Jeder Auszubildende darf die Abschlussprüfung zweimal wiederholen.

Hier kommt es darauf an, wie viele Prüfungsbestandteile nicht bestanden wurden. Denn bevor eine komplette Wiederholung der Prüfung ansteht, kann der Auszubildende eine Ergänzungsprüfung beantragen.

Die mündliche Ergänzungsprüfung kann eventuell den Ausschlag geben, um das Gesamtergebnis zu erreichen. Sie findet in einem der schriftlichen Prüfungen statt und wird in einem 2:1-Verhältnis zum bisherigen Ergebnis gewichtet.

Die Abschlussprüfung wiederholen

Sollte eine Ergänzungsprüfung dem Auszubildenden nicht helfen, gilt es in den sauren Apfel zu beißen und eine Nachprüfung oder eine Wiederholungsprüfung in Betracht zu ziehen, um den gewünschten Beruf aufnehmen zu können.

Doch wie oft darf ich die Prüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte wiederholen?

Die Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte kann zweimal wiederholt werden. Im Vierten Abschnitt des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) wurden allgemeine Regelungen für die Prüfungen festgelegt.

Laut BBiG § 37:

In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

Schriftliche und mündliche Prüfung nicht bestanden, was jetzt?

Bis zur nächsten Prüfung können die Auszubildenden entweder im Betrieb bleiben oder ihre Prüfungen selbständig organisieren.

Wenn Sie im Betrieb bleiben wollen, teilen Sie dies Ihrem Ausbildungsbetrieb und am besten der zuständigen Stelle (jeweilige Rechtsanwaltskammer) schriftlich mit. Wenn Sie einen solchen Antrag nicht stellen, erfolgt die Wiederholungsprüfung als externe Prüfung.

Ein Ausbildungsvertrag kann bis zur nächstmöglichen Prüfungsperiode und maximal um ein Jahr verlängert werden.

Wenn Sie zum dritten Mal in der Abschlussprüfung durchfallen, können Sie endgültig in diesem Beruf keinen Abschluss mehr machen.

§ 21 Abs.3 BBiG:

Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Trotz einer Wiederholungsprüfung dürfen Sie nicht gekündigt werden.
Trotz einer Wiederholungsprüfung dürfen Sie nicht gekündigt werden.

Wenn Sie trotz Nicht-Bestehens der Abschlussprüfung im Ausbildungsbetrieb bleiben, dürfen Sie nicht gekündigt werden.
Sie erhalten weiterhin Ihre Ausbildungsvergütung und sind berechtigt, die Berufsschule zu besuchen. Von den zuständigen Stellen erfahren Sie zudem die nächsten Prüfungstermine. Der Ausbildungsbetrieb übernimmt die Prüfungsgebühren. Dies wird hinfällig, falls der Azubi die Prüfung nicht bestanden hat und das mit Vorsatz.

Die Anfechtung der Prüfung

Bei den zuständigen Stellen kann ein Widerspruch eingelegt werden, wenn Sie die Prüfung nicht bestanden haben. Das kann eine Änderung des Prüfungsbescheids bedeuten und eine Neubewertung der Prüfung. Eine Anfechtung kann sich also lohnen.

Es kann vorkommen, dass Ausbildungsinhalte, die im Rahmenplan und in der Prüfungsordnung festgelegt sind, vom Ausbildungsbetrieb nicht vermittelt werden. In einem solchen Fall lohnt sich gegen das Prüfungsergebnis vorzugehen. Dabei kann das sogenannte Berichtsheft als Beweis dienen. Wenn bestimmte Aspekte in der Ausbildung nicht vermittelt wurden, ist das negative Prüfungsergebnis ungültig. Unter Umständen kann der Auszubildende auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls klagen.

Einige Auszubildende ziehen auch in Erwägung, eine bestandene Prüfung zu wiederholen, zur Verbesserung der Note. Hier gilt, dass ein Bestehen der Prüfung für die Berufszulsassung nicht von Belang ist.

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Rechtsanwaltsfachangestellte: Prüfung nicht bestanden
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

2 Gedanken zu „Rechtsanwaltsfachangestellte: Prüfung nicht bestanden

  1. Mahravan H

    Ich hab Ausbildung Als Gesundheit und krankpflegerin gemacht leider habe ich 2 mal nicht bestanden . Ich brauche bitte Beratungsgespräche um weiter zu kommen .gibt es vielleicht nochmal eine Chance Prüfungen zu wiederholen, weil ich gerne in diesem Beruf möchten bleibe .
    Bitte Rückmeldung
    Mit freundlichen Grüßen

  2. Alsibai

    MUSS man eigentlich bei nicht bestandenen Prüfung wiederholen? Da er schon einen Arbeitsvertrag bekommen hat und mit seinem Ausbilder bzw. Arbeitgeber schon geklärt hat, dass er bei nicht bestanden möchte er nicht wiederholen sondern sein Arbeitsverhältnis anfangen. und der hat zugestimmt

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